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   BVerwG, 19.03.1976 - VI C 230.73   

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BVerwG, 19.03.1976 - VI C 230.73 (https://dejure.org/1976,2006)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.1976 - VI C 230.73 (https://dejure.org/1976,2006)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 1976 - VI C 230.73 (https://dejure.org/1976,2006)
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86

    Arzt - Medizinstudent - Wehrpflicht - Sanitätsdienst - Kriegsdienstverweigerung -

    Er hat deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis z.B. dann anerkannt, wenn der Wehrpflichtige nur zeitweise nicht wehrdienstfähig ist (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - sowie Beschluß vom 19. Dezember 1975 - BVerwG 6 CB 28.74 - ) oder wenn er nach Erreichen der Altersgrenze von 28 Jahren zwar keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten hat, aber jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle einberufen werden kann (Urteile vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67, 84 - und vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 -); gleichermaßen hat der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht bei freiwillig eingegangener Verpflichtung des Wehrpflichtigen zum Dienst als Entwicklungshelfer gemäß § 13 b WPflG a.F., weil er daraufhin - wie dies nunmehr nach § 13 a Abs. 2 WPflG i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986, BGBl. I S. 879, auch bei der Verpflichtung zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz der Fall ist - lediglich vom Grundwehrdienst freigestellt war (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 20.74 - ), sowie "erst recht" für den Fall, daß ein Wehrpflichtiger ohne Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes seinen ständigen Aufenthalt nicht mehr im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hat, weil die einmal begründete Wehrpflicht nicht erlischt und bei Rückkehr in den Geltungsbereich des Gesetzes weiterhin durchgesetzt werden kann (vgl. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - sowie vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 - ).
  • BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83

    Wehrdienst - Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung - Katastrophenschutzdienst

    Erst recht besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens danach in dem vom Verwaltungsgericht genannten Fall, daß ein Wehrpflichtiger ohne Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes seinen ständigen Aufenthalt nicht mehr im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hat; denn die einmal begründete Wehrpflicht erlischt nicht und kann bei Rückkehr in den Geltungsbereich des Gesetzes weiterhin durchgesetzt werden (vgl. das Urteil des Senats vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 99]).

    Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für den Fall einer Aufgabe des ständigen Aufenthalts für den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG); denn auch hier kann nicht mit der für die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß der Wehrpflichtige, solange die Wehrpflicht dauert, nicht zumindest kurzfristig in den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes zurückkehrt und damit zum Wehrdienst herangezogen werden kann (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 WPflG), abgesehen davon, daß auch die Frage, ob das Anerkennungsverfahren durch eine Sachentscheidung abzuschließen ist, geeignet ist, das Verhalten des Wehrpflichtigen zu beeinflussen (vgl. hierzu auch Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 94.84

    Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

    Die unterschiedlichen Rechtsfolgen der jeweils eingegangenen Verpflichtung rechtfertigen es, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens im Falle einer vom Wehrpflichtigen eingegangenen Verpflichtung zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zu verneinen, im Falle einer Verpflichtung zum Dienst als Entwicklungshelfer hingegen anzuerkennen (vgl. das Urteil des Senats vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 20.74 - ) Erst recht besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens danach in dem vom Verwaltungsgericht genannten Fall, daß ein Wehrpflichtiger ohne Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes seinen ständigen Aufenthalt nicht mehr im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hat; denn die einmal begründete Wehrpflicht erlischt nicht und kann bei Rückkehr in den Geltungsbereich des Gesetzes weiterhin durchgesetzt werden (vgl. das Urteil des Senats vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - ).

    Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für den Fall einer Aufgabe des ständigen Aufenthalts für den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG); denn auch hier kann nicht mit der für die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß der Wehrpflichtige, solange die Wehrpflicht dauert, nicht zumindest kurzfristig in den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes zurückkehrt und damit zum Wehrdienst herangezogen werden kann (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 WPflG), abgesehen davon, daß auch die Frage, ob das Anerkennungsverfahren durch eine Sachentscheidung abzuschließen ist, geeignet ist, das Verhalten des Wehrpflichtigen zu beeinflussen (vgl. hierzu auch Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - ).

  • BVerwG, 03.02.1988 - 6 C 49.86

    Kriegsdienstverweigerung - Materielle Rechtskraft - Gewissensentscheidung -

    Hätte es bereits an einer Darlegung von Gewissensgründen im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG gefehlt, so hätte darüber auch nicht Beweis erhoben werden können und das Begehren auf jeden Fall abgewiesen werden müssen (vgl. Urteile vom 17. Juli 1974 - BVerwG 6 C 48.73 - und 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - ).
  • BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 6.86

    Nachprüfung - volle - der Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung

    Danach konnte die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nur ausgesprochen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür ermittelt worden waren, daß der Zwang zum Wehrdienst zu schwerer seelischer Not führen würde; die eigenen Erklärungen des Antragstellers waren dafür das maßgebende Beweismittel (vgl. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - und vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - ).
  • BVerwG, 23.01.1981 - 6 ER 226.80

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Umzug eines Wehrpflichtigen nach Berlin

    Wie der beschließende Senat in seinem Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 99) näher ausgeführt hat, besteht für die Durchführung des Verfahrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eines nach Bundesrecht trotz Umzugs nach Berlin wehrpflichtigen Deutschen ein Rechtsschutzinteresse; die Verfassung von Berlin und die alliierten Berlin-Vorbehalte stehen dem nicht entgegen.

    Erscheint ein Kläger zu der Parteivernehmung unentschuldigt nicht und stehen dem Verwaltungsgericht auch sonst keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer von ihm getroffenen Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG zur Verfügung, so muß es - wie es im vorliegenden Fall geschehen ist - die Klage abweisen und darf nicht etwa das Verfahren aussetzen (vgl. das erwähnte Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 -).

  • BVerwG, 04.07.1986 - 8 C 84.85

    Kriegsdienstverweigerung - Termin der Antragstellung - Dienstzeit

    Die dortige Bestimmung, daß über einen Anerkennungsantrag nicht entschieden zu werden braucht, "wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt", zieht die Konsequenz aus dem Fehlen eines schutzwürdigen Antragsinteresses; darin formt § 26 Abs. 7 WPflG mithin einen allgemeinen Grundsatz aus (s. Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG VI C 20.74 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 15 S. 1 , vom 10. Dezember 1975 - BVerwG VI C 56.75 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 20 S. 12 f., vom 19. März 1976 - BVerwG VI C 230.73 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 99 S. 36 , vom 3. August 1976 - BVerwG VI C 26.76 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 25 S. 24 und vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - BVerwGE 61, 246 sowie Beschluß vom 19. Dezember 1975 - BVerwG VI CB 28.74 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 23 S. 19 ).
  • BVerwG, 04.07.1986 - 8 C 36.86

    Dauer des Zivildienstes im Übergangsrecht zum

    Die dortige Bestimmung, daß über einen Anerkennungsantrag nicht entschieden zu werden braucht, "wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt", zieht die Konsequenz aus dem Fehlen eines schutzwürdigen Antragsinteresses; darin formt § 26 Abs. 7 WPflG mithin einen allgemeinen Grundsatz aus (s. Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG VI C 20.74 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 15 S. 1 , vom 10. Dezember 1975 - BVerwG VI C 56.75 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 20 S. 12 f., vom 19. März 1976 - BVerwG VI C 230.73 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 99 S. 36 , vom 3. August 1976 - BVerwG VI C 26.76 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 25 S. 24 und vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - BVerwGE 61, 246 [BVerwG 17.12.1980 - 6 C 139/80] sowie Beschluß vom 19. Dezember 1975 - BVerwG VI CB 28.74 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 23 S. 19 ).
  • BVerwG, 04.07.1986 - 8 C 39.86

    Dauer des Zivildienstes im Übergangsrecht zum

    Die dortige Bestimmung, daß über einen Anerkennungsantrag nicht entschieden zu werden braucht, "wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt", zieht die Konsequenz aus dem Fehlen eines schutzwürdigen Antragsinteresses; darin formt § 26 Abs. 7 WPflG mithin einen allgemeinen Grundsatz aus (s. Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG VI C 20.74 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 15 S. 1 , vom 10. Dezember 1975 - BVerwG VI C 56.75 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 20 S. 12 f., vom 19. März 1976 - BVerwG VI C 230.73 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 99 S. 36 , vom 3. August 1976 - BVerwG VI C 26.76 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 25 S. 24 und vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - BVerwGE 61, 246 [BVerwG 17.12.1980 - 6 C 139/80] sowie Beschluß vom 19. Dezember 1975 - BVerwG VI CB 28.74 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 23 S. 19 ).
  • BVerwG, 04.07.1986 - 8 C 31.86

    Schutzwürdigkeit des Antragsinteresses Minderjähriger - Dauer des Zivildienstes

    Die dortige Bestimmung, daß über einen Anerkennungsantrag nicht entschieden zu werden braucht, "wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt", zieht die Konsequenz aus dem Fehlen eines schutzwürdigen Antragsinteresses; darin formt § 26 Abs. 7 WPflG mithin einen allgemeinen Grundsatz aus (s. Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG VI C 20.74 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 15 S. 1 , vom 10. Dezember 1975 - BVerwG VI C 56.75 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 20 S. 12 f., vom 19. März 1976 - BVerwG VI C 230.73 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 99 S. 36 , vom 3. August 1976 - BVerwG VI C 26.76 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 25 S. 24 und vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - BVerwGE 61, 246 [BVerwG 17.12.1980 - 6 C 139/80] sowie Beschluß vom 19. Dezember 1975 - BVerwG VI CB 28.74 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 23 S. 19 ).
  • BVerwG, 04.07.1986 - 8 C 23.86

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Minderjährigkeit als Hindernis der

  • BVerwG, 04.07.1986 - 8 C 19.86

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Zulässigkeit des Anerkennungsantrags

  • BVerwG, 04.07.1986 - 8 C 5.86

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Rechtsschutzbedürfnis eines

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